Er hat wahrheitswidrig sich selber belastet und im Anschluss an die erste Einvernahme auch keine Anstalten getroffen, den auf sich gelenkten Verdacht zu entkräften, was ihm problemlos mittels Beibringen eines Auszugs der Arbeitszeiterfassung möglich gewesen wäre. Aufgrund seines Aussageverhaltens hat die Staatsanwaltschaft gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eröffnet und bei der Arbeitgeberin die Arbeitszei- 5 ten zur Tatzeit erfragt.