426 StPO mit Hinweisen). Für eine Kostenauflage kommt allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben dieser Schweige- und der Verteidigungsrechte im Allgemeinen oder das Veranlassen von weiteren unnötigen Untersuchungshandlungen infrage (BGE 109 Ia 166 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht etwa «nur» geschwiegen und somit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Er hat wahrheitswidrig sich selber belastet und im Anschluss an die erste Einvernahme auch keine Anstalten getroffen, den auf sich gelenkten Verdacht zu entkräften, was ihm problemlos mittels Beibringen eines Auszugs der Arbeitszeiterfassung möglich gewesen wäre.