Für ihn galten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Die Ausübung der ihm zustehende Rechte darf – ebenso wie es bei der beschuldigten Person der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2) – keine Kostenauflage nach sich ziehen, selbst wenn dadurch das Verfahren ohne Zweifel erschwert wird (GRIESSER, in: Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020., N. 16 zu Art. 426 StPO mit Hinweisen).