_, denen zufolge er am fraglichen Tag gearbeitet hatte, räumte er am 12. Mai 2022 ein, nicht der Lenker gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2021 als Auskunftsperson befragt, da C.________ ihn anlässlich seiner Befragung vom 5. Oktober 2021 als möglichen Lenker genannt hatte. Als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 Bst. e StPO war er nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO, auch zum Folgenden). Für ihn galten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.