Der Generalstaatsanwaltschaft ist gestützt auf die Gesamtumstände (insbesondere unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2022, welche von zahlreichen «Ähm…» geprägt ist) darin beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme (3. November 2021) bewusst gewesen sein musste, dass nicht er zum fraglichen Zeitpunkt das Auto gelenkt hatte. Erst auf Vorhalt der Abklärungen bei seiner Arbeitgeberin E.________, denen zufolge er am fraglichen Tag gearbeitet hatte, räumte er am 12. Mai 2022 ein, nicht der Lenker gewesen zu sein.