Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer gehandelt haben könnte, auch wenn die Ähnlichkeit der drei im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung befragten Personen (C.________, F.________, der Beschwerdeführer) nicht abgestritten werden kann. Jedenfalls vom Beschwerdeführer hätte bei Vorhalt des Radarfotos erwartet werden dürfen, dass er zumindest Zweifel an einer möglichen Täterschaft äussert. Der Generalstaatsanwaltschaft ist gestützt auf die Gesamtumstände (insbesondere unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2022, welche von zahlreichen «Ähm…»