Art. 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210], wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat und der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet). Dieser – ebenso in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO kodifizierte und für alle Verfahrensbeteiligte geltende – Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter die in E. 4.2 hiervor erwähnten Verhaltensnormen, weshalb dessen Verletzung bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c;