Mit seiner, nicht den Tatsachen entsprechenden, Aussage, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, hat der Beschuldigte einerseits die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst bewirkt und andererseits die Durchführung des Strafverfahrens wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung erschwert, da aufgrund seiner Aussage weitere Ermittlungshandlungen notwendig wurden. Demnach ist es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 400.00 A.________ aufzuerlegen. […]