Dem Arbeitsnachweis der E.________, dem Arbeitgeber des Beschuldigten, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit gearbeitet hat. Zudem kommt die Abteilung Forensik der Kantonspolizei Bern in ihrem Bericht vom 15. März 2022 mittels Vergleich des Radarfotos mit den Fotos sowohl des Beschuldigten, dessen Bruder, wie auch des Fahrzeughalters, C.________, zum Schluss, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto am wahrscheinlichsten um C.________ und nicht um den vorliegend Beschuldigten handelt.