Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Lenker – entgegen seinen Aussagen – nicht der vorliegend Beschuldigte (Anmerkung der Beschwerdekammer: A.________ bzw. der Beschwerdeführer) sein konnte. Dem Arbeitsnachweis der E.________, dem Arbeitgeber des Beschuldigten, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit gearbeitet hat.