Ob gegen den Beschwerdeführer auch ein Strafbefehl ergangen ist, wie die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO angekündigt hat (wegen Irreführung der Rechtspflege und versuchter Begünstigung), kann den Akten nicht entnommen werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht weiter von Relevanz, käme der Beschwerdekammer doch insoweit nicht die Beurteilungskompetenz für eine allfällige Einsprache zu.