Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt, d.h. vorliegend durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Soweit der Beschwerdeführer «Einsprache gegen den Strafbefehl» erhebt und er mit der (angeblich) verfügten Strafe nicht einverstanden ist, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Ob gegen den Beschwerdeführer auch ein Strafbefehl ergangen ist, wie die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art.