BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist – soweit es um die Kostenauflage geht – durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt, d.h. vorliegend durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz.