Mit Eingabe vom 8. September 2022 wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, dass er «Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. August 2022 erhebe». Zur Begründung führte er aus, dass er mit dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt, der gegen ihn verfügten Strafe und den ihm auferlegten Kosten nicht einverstanden sei, habe er das Verfahrens doch nicht erschwert. Am 12. September 2022 leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe zuständigkeitshalber resp. zur weiteren Folgegebung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.