9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Einer Orientierung des Opfers bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).