hiernach wäre er dann wieder bereit gewesen, ins Gefängnis einzutreten (Protokoll der Hafteröffnung, Z. 391 f.). Was sein Begehren angeht, seine Buchhaltung im Hinblick auf die vom Regionalgericht verlangten Belege zu ordnen und zu bereinigen, ist festzuhalten, dass es ihm offensteht, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch zu stellen, damit ihm allenfalls während der Dauer der Untersuchungshaft die Möglichkeit eingeräumt werden kann, die entsprechenden Belege zusammenzutragen. 8.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.