Ob der Beschwerdeführer eine Haftentlassung überhaupt zur Begleichung der Mitzinsschulden nutzen würde, ist ebenfalls zweifelhaft, zumal sein zentrales Anliegen doch darin liegt, seine Buchhaltung zu ordnen. Im Rahmen der Hafteröffnung hat er denn auch gewünscht, deswegen für einen Monat entlassen zu werden; hiernach wäre er dann wieder bereit gewesen, ins Gefängnis einzutreten (Protokoll der Hafteröffnung, Z. 391 f.).