Auch das Risiko einer Wohnungskündigung besteht bei einer Inhaftierung immer. Abgesehen davon ist das diesbezügliche Risiko vorliegend nicht der Inhaftierung geschuldet, sondern dem Umstand, dass der Beschwerdeführer scheinbar schon mehrere Monate keine Miete mehr bezahlt hat. Wie er in Freiheit in absehbarer Zeit in der Lage sein soll, die laufenden und die rückständigen Wohnungsmieten zu begleichen, ist fraglich. Ob der Beschwerdeführer eine Haftentlassung überhaupt zur Begleichung der Mitzinsschulden nutzen würde, ist ebenfalls zweifelhaft, zumal sein zentrales Anliegen doch darin liegt, seine Buchhaltung zu ordnen.