Ausserdem leide er an einer Geschlechtskrankheit. Dass im Fall eines (nicht zu erwartenden) Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe in Aussicht stehen würde, erhöhe die Dringlichkeit, ihm jetzt die Möglichkeit zu geben, seine Angelegenheiten zu regeln und ihn daher aus der Haft zu entlassen. Auch diese Argumente vermögen die Untersuchungshaft nicht in Frage zu stellen. Eine Inhaftierung geht immer mit einer psychischen Belastung einher. Dass diese im vorliegenden Fall über das allgemeine Mass hinausginge und die Hafterstehungsfähigkeit in Frage stellte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.