14 schwerdeführers – insbesondere mit Blick auf das mutmassliche Opfer – noch von einer Kollusionsanfälligkeit ausgegangen werden muss. Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 8.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Fluchtund Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten.