Die Beschwerdekammer geht aber davon aus, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird und die angekündigten Einvernahmen alsbald durchgeführt werden. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen gebannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Dies wird wesentlich von den bis dahin erfolgten Einvernahmen resp. von der Frage abhängen, ob gestützt auf die erhobenen Beweise und das Verhalten des Be-