Die Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen ([parteiöffentliche] Einvernahmen des mutmasslichen Opfers, des Beschwerdeführers, der Tochter des Beschwerdeführers sowie der Mutter und des Bruders des mutmasslichen Opfers sowie die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone resp. die sich daraus ergebenden Vorhalte) als verhältnismässig. Eine Verkürzung der Haftdauer auf zwei Monate ist nicht angezeigt. Die Beschwerdekammer geht aber davon aus, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird und die angekündigten Einvernahmen alsbald durchgeführt werden.