Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Januar 2022 in Haft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der Vergewaltigung, welche gemäss Art. 190 StGB im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird, droht mit der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Die Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen ([parteiöffentliche]