Dass er nämlich damit gerechnet hätte, nach seiner Einreise in Untersuchungshaft versetzt zu werden, wird nicht geltend gemacht. Hätte sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen wollen, hätte er mit diesen vorab in Kontakt treten können. Vor diesem Hintergrund vermag das Argument, wonach er auf dem Luftweg eingereist sei, was er nicht getan hätte, wenn er sich nicht den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung hätte stellen wollen, nicht fluchtminimierend zu wirken.