Inwiefern die finanzielle Situation – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – als desolat bezeichnet werden muss, kann mangels eines Nachweises nicht beurteilt werden. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer zwecks Ordnung seiner Buchhaltung und Einreichung von Unterlagen im aktuell gegen ihn beim Regionalgericht hängigen Verfahren in die Schweiz zurückgekehrt sei, mag zutreffen. Daraus nun aber ableiten zu wollen, dass er sich jederzeit den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten werde, greift zu kurz. Seine Einreise kann nicht zwingend mit der Absicht eines längeren Verbleibs in der Schweiz gleichgesetzt werden.