Dafür, dass ihn seine berufliche Situation zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, bestehen derzeit ebenfalls keine ausreichenden Hinweise. Ohnehin muss seine berufliche und finanzielle Situation derzeit als schwer durchschaubar bezeichnet werden (vgl. etwa Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 250 und Z. 341 ff., wonach er aufgrund eines Anrufs eines Geschäftspartners in die F.________ (Land) geflogen sei und dort Investoren aus Katar, Israel, Russland und Kuwait habe). Inwiefern die finanzielle Situation – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – als desolat bezeichnet werden muss, kann mangels eines Nachweises nicht beurteilt werden.