Davon, dass ihn die Beziehung zu seinen Kindern – deren Intensität zumindest mit Blick auf die Tochter fraglich erscheint – somit von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, kann nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für seine gesundheitlichen Beschwerden, hat er doch insoweit bereits in der F.________ (Land) mit einer Therapie begonnen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 40 f.). Eine ausreichend medizinische Versorgung ist demzufolge auch im Ausland erhältlich. Dafür, dass ihn seine berufliche Situation zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, bestehen derzeit ebenfalls keine ausreichenden Hinweise.