Anders als er meint, ist die Strafhöhe indes nicht einziges Fluchtindiz. Für eine konkrete Fluchtgefahr sprechen ferner die Tatsachen, dass er sich kurz nach der mutmasslichen Vergewaltigung in die F.________ (Land) abgesetzt und sich dort (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum [vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 237, wonach er in Asien unterwegs gewesen sei]) während rund 14 Monaten aufgehalten hat. Er scheint demzufolge in der Lage zu sein, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten, und es ist davon auszugehen, dass er dort auch über soziale Kontakte verfügt, auf die er nötigenfalls zurückgreifen könnte.