Dass derzeit von einer vernünftigen Prozesschance auf Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ausgegangen werden müsste, was sich fluchtminimierend auswirken könnte, wird angesichts des aktuell beim Regionalgericht hängigen Verfahrens zu Recht nicht geltend gemacht. Die dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion stellt damit einen gewichtigen Fluchtanreiz dar. Anders als er meint, ist die Strafhöhe indes nicht einziges Fluchtindiz.