Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer und er hat im Verurteilungsfall mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen (gemäss Art. 190 StGB wird Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft; weiter droht ihm wegen den beim Regionalgericht hängigen Tatvorwürfen ebenfalls eine empfindliche Strafe). Dass derzeit von einer vernünftigen Prozesschance auf Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ausgegangen werden müsste, was sich fluchtminimierend auswirken könnte, wird angesichts des aktuell beim Regionalgericht hängigen Verfahrens zu Recht nicht geltend gemacht.