Ein Untertauchen innerhalb der Schweiz sei zudem heute kaum mehr möglich. Auch wenn eine Freiheitsstrafe zwar schwerwiegend sei, müsse doch auch betont werden, dass ein Leben auf der Flucht oder als untergetauchte Person ebenfalls keineswegs als attraktiv bezeichnet werden könne, zumal er an einer Geschlechtskrankheit leide und eine Behandlung auf der Flucht oder nach einem allfälligen Untertauchen nicht sichergestellt wäre. 6.4 Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer und er hat im Verurteilungsfall mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen (gemäss Art.