Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme u.a. und darüber hinaus auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers hin sowie auf den Umstand, dass er auch wegen Delikten gegen Familienangehörige angeklagt sei, was die Intensität seiner sozialen Verbindungen in der Schweiz in Frage stelle. 6.3 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr. Allein die Tatsache, dass ihm im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe drohe, genüg nicht, um diesen besonderen Haftgrund zu bejahen. Andere die Fluchtgefahr begründende Indizien lägen nicht vor.