schwerdeführers unbekannt sei. Es bestehe somit im Fall einer Freilassung die Ge- 11 fahr, dass sich der Beschwerdeführer abermals den laufenden Strafverfahren entziehen werde. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme u.a. und darüber hinaus auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers hin sowie auf den Umstand, dass er auch wegen Delikten gegen Familienangehörige angeklagt sei, was die Intensität seiner sozialen Verbindungen in der Schweiz in Frage stelle.