Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst mit der dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall drohenden Sanktion sowie seinen bisherigen Verhalten, wonach er sich unmittelbar im Anschluss an die behauptete Vergewaltigung und trotz eines bereits gegen ihn laufenden, umfangreichen Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt habe, ohne den Strafverfolgungsbehörden seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Dass er angeblich die Polizei informiert habe, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Sistierungsverfügung vom 28. September 2021, wonach der Aufenthaltsort des Be-