51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst mit der dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall drohenden Sanktion sowie seinen bisherigen Verhalten, wonach er sich unmittelbar im Anschluss an die behauptete Vergewaltigung und trotz eines bereits gegen ihn laufenden, umfangreichen Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt habe, ohne den Strafverfolgungsbehörden seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.