5.4 Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen gebannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden.