Mit Blick auf die gegen ihn erhobene Anklage ist für die Beschwerdekammer aber nicht nachvollziehbar, was er damit im vorliegenden Verfahren wegen Vergewaltigung zu bezwecken gedenkt. Jedenfalls hinterlässt er allein schon aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Tatvorwürfe nicht den Eindruck eines unbescholtenen Bürgers. 5.4 Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken.