SR 311.0]: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) darf von einem grossen Interesse des die Tat bestreitenden Beschwerdeführers ausgegangen werden, Drittpersonen und das Opfer selbst zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in schwierigen Situation nicht davor zurückzuschrecken scheint, Personen – in der Vergangenheit u.a. seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau – durch Ankündigung eines Nachteils in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. dazu Ziff. 9 der bereits erwähnten Anklageschrift [Beilage 9 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft].