beschlagnahmt worden sind. Auf deren Auswertung als solche kann er keinen Einfluss nehmen. In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftat sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Insoweit bestehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten.