nicht parteiöffentlich einvernommenen Personen (Mutter und Bruder des Opfers sowie die Tochter des Beschwerdeführers). Ob die Tochter des Beschwerdeführers, welche – gemäss Ausführungen des mutmasslichen Opfers – ihren Vater als «Ratgeber» empfohlen haben soll, bereits (parteiöffentlich) einvernommen worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Gerade ihre Aussagen sind jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob resp. inwieweit sich das mutmassliche