Zumindest derzeit beruht der Tatvorwurf somit einzig auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers, was diesen besondere Bedeutung zukommen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer die letzten Monate im Ausland aufgehalten hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in regem Kontakt gestanden oder gar einer «Fernbeziehung» geführt hätten, sowie mangels Hinweises einer Abhängigkeit des mutmasslichen Opfers zum Beschwerdeführer, kann die vorliegende Situation zwar nicht mit einer im Rahmen häuslicher Gewalt erfolgten Straftat und entsprechender Kollusionsanfälligkeit des Opfers gleichgestellt wer-