Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um eine schwere Straftat. Ob anlässlich der Untersuchung des mutmasslichen Opfers Spuren erhältlich gemacht werden konnten, welche auf einen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer hindeuten oder einen solchen belegen, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Zumindest derzeit beruht der Tatvorwurf somit einzig auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers, was diesen besondere Bedeutung zukommen lässt.