Ihm werde dadurch faktisch verunmöglicht, das Fehlen einer Kollusionsgefahr aufzuzeigen. In Konstellationen wie der vorliegenden werde damit die Kollusionsgefahr beinahe routinehaft bejaht, was beim Entscheid über eine schwerwiegende Zwangsmassnahme wie der Untersuchungshaft nicht angehe. Im Übrigen sei es ihm bewusst, dass er mit einer versuchten Einflussnahme sich selbst in ein schlechtes Licht rücken würde, was eine Kollusion unwahrscheinlich mache. 5.3 An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen.