8 5.2.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die fraglichen Mobiltelefone zwischenzeitlich beschlagnahmt sein dürften, weshalb er auf diese im Fall einer Haftentlassung nicht mehr einwirken könnte. Soweit das mutmassliche Opfer betreffend, hält er dafür, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Unrecht seinem Vorbringen, wonach er keinen Kontakt mehr zu diesem wünsche, keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen habe. Ihm werde dadurch faktisch verunmöglicht, das Fehlen einer Kollusionsgefahr aufzuzeigen.