Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf Beweismittel einwirken könnte, so etwa auf die noch nicht beschlagnahmten Mobiltelefone. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 diesen Ausführungen an und ergänzt, dass die parteiöffentlichen Einvernahmen des mutmasslichen Opfers, von dessen Mutter und Bruder sowie der Kollegin des mutmasslichen Opfers alsbald durchgeführt werden müssten und hiernach der Beschwerdeführer mit deren Aussagen zu konfrontieren sei. Erst anschliessend werde sich zeigen, ob weiterhin von Kollusionsgefahr ausgegangen werden müsse.