Die blosse Aussage des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt mehr zum mutmasslichen Opfer wünsche, vermöge die Gefahr einer Einflussnahme nicht zu beseitigen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf Beweismittel einwirken könnte, so etwa auf die noch nicht beschlagnahmten Mobiltelefone.