5.2 5.2.1 Die Kollusionsgefahr wird vom Zwangsmassnahmengericht damit begründet, dass gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers das mutmassliche Opfer seine Freundin sei und es daher naheliege, dass er – wie etwa in Fällen häuslicher Gewalt – in Freiheit versuchen könnte, Druck auf das Opfer oder die indirekten Zeugen auszuüben, damit insbesondere das Opfer seine Belastungen zurücknehme oder relativiere. Der Tatverdacht beruhe vorliegend auf dessen Aussagen. Die blosse Aussage des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt mehr zum mutmasslichen Opfer wünsche, vermöge die Gefahr einer Einflussnahme nicht zu beseitigen.