Seine Aussage, wonach er von einem Geschäftspartner dazu aufgefordert worden sei (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff.), ist angesichts der derzeit nicht fassbaren Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hafteröffnung an, dass er über ein Beweismittel (WhatsApp-Nachricht) verfüge, gemäss welchem das mutmassliche Opfer ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass seine Eltern nicht gewollt hätten, dass es mit ihm zusammenbleibe (Protokoll der Hafteröffnung, Z. 255 ff., auch zum Folgenden).