Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass bisher nicht in schlüssiger Weise geklärt ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der mutmasslichen Tat so dringend ins Ausland hat begeben müssen. Seine Aussage, wonach er von einem Geschäftspartner dazu aufgefordert worden sei (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff.), ist angesichts der derzeit nicht fassbaren Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.