Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die seiner Ansicht nach glaubhafteren Aussagen des mutmasslichen Opfers abgestellt hat. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wären, entspricht – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht den Tatsachen. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass bisher nicht in schlüssiger Weise geklärt ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der mutmasslichen Tat so dringend ins Ausland hat begeben müssen.